Allgemeine Geschäftsbedingungen - Lutar rent a car

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen

1. Mit diesem Vertrag werden die gegenseitigen Verhältnisse zwischen Lutar d.o.o. – RENT A CAR (im Folgenden als Vermieter) geregelt.

Der Vermieter gibt und der Mieter nimmt das im Vertrag erwähnte Fahrzeug zur Nutzung unter den Bedingungen und dem Zeitraum, geregelt durch diesen Vertrag.

2. Der Mieter verpflichtet sich und bestätigt mit seiner Unterschrift folgendes:  

  • dass er 18 Jahre alt ist und einen Führerschein mindestens.
  • dass er das genannte Fahrzeug plombiert auf dem Kilometerzähler und Getriebe in richtigem Zustand mit allem Zubehör und Ausrüstung übernommen hat
  • dass er das übernommene Fahrzeug mit allem Zubehör und Ausrüstung zum, durch diesen Vertrag geregeltem, Ort und Zeitpunkt, beziehungsweise auf den Wunsch des Vermieters, zurückbringt
  • dass er die Verlängerung der durch den Vertrag vorgesehenen Mietzeitmindestens 48 Stunden vor Ablaufzeit von dem Vermieter verlangt
  • dass er sich um die technische Korrektheit und um die obligatorisch regelmäßige Wartung des Fahrzeuges kümmert
  • dass er regelmäßig das Kühlmittel nach Bedarf füllt, wie auch das Öl und den Reifendruck kontrolliert
  • : dass er das Fahrzeug mit der Aufmerksamkeit eines ordentlichen Gastgebers instand hält und es wart
  • dass er das gemietete Fahrzeug nicht für illegale Zwecke benutzen darf, wie beispielsweise für Straftaten, Zoll- und Devisenvergehen, Fahrertraining, Transport und Schleppen anderer Fahrzeuge, Nutzung von Anhängern oder ihrer Teile für die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen
  • dass er das gemietete Fahrzeug nur für persönliche Zwecke nutzt
  • dass er das Fahrzeug nicht an Dritte vermietet oder ausleiht, dass er es selbst fährt oder auch jemand, den er im Vertrag als zweiten Fahrer, der mindestens 21 Jahre alt ist und einen gültigen Führerschein besitzt, bevollmächtigt hat
  • dass er das Fahrzeug nicht mit Passagieren oder Last über das erlaubte maximale Gewicht überlastet und dass er sich nur auf Straßen bewegt
  • dass er mit dem Fahrzeug ohne Erlaubnis des Vermieters nicht die Grenzen Kroatiens überquert, was ausnehmenden im Vertrag eingetragen werden muss

3. Wenn der Mieter eine der Bestimmungen oder Bedingungen aus dem 2. Punkt nicht einhält, verpflichtet er sich dem Vermieter jeden und den ganzen Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter unter diesem Titel entstanden ist und den auch der Vermieter bestimmt 

4. Die Kosten für Öl und Schmierstoff wie auch die Kosten des regelmäßigen Warens, mit Ausnahme des Fahrzeugwaschens, werden dem Mieter beim Beilegen des Zahlungsbelegs rückerstattet

Der Mieter darf ohne vorzeitige Genehmigung des Vermieters keine Veränderung von Teilen, Schaltkreisen oder Geräten unternehmen. Die Kosten für Treibstoff während der Miete erträgt der Mieter.

5. Der Mieter verpflichtet sich explizit, dass er dem Vermieter bei erster Anforderung folgendes bezahlt:

  • den Betrag für eine Tagesmiete wie auch die zurückgelegten Kilometer nach den Preisen für ein Mietfahrzeug aus der Preisliste, die dem Mieter vorgezeigt wurden und mit dem Einverständnis, dass er nach diesen auch das Fahrzeug benutzt. Die zurückgelegten Kilometer werden durch das Ablesen vom Kilometerzähler festgestellt. Im Falle, dass der Zähler versagt, werden die Kilometer nach der Distanz, markiert auf der Autokarte, festgestellt
  • Kosten für den entstandenen Schaden am Fahrzeug während der Mietzeit und auch Ersatz für keine Nutzung (Stillstand) des beschädigten Fahrzeuges während der Reparatur
  • Gebühren, Strafen, Gerichts- und Anwaltsgebühren im Falle eines unangemessenen Parkens, Verstößen gegen Verkehrsregeln, Nichtbezahlen von Rechnungsbeträgen oder anderer Verstöße gegen das gemietete Fahrzeug, gegenüber dem Mieter oder Vermieter falls sie nicht durch die Schuld des Vermieters entstanden sind.

Der Mieter wird auch nach Ende der Fahrzeugmiete für begangene Verkehrsdelikte als verantwortlich betrachtet.

Falls der Vermieter eine bestimmte Frist für die Zahlung festlegt und der Mieter sich an diese nicht hält, wird der Vermieter ein Gerichtsverfahren einleiten, um seine Forderungen einzutreiben.

6. Versicherung

a) Alle Fahrzeuge sind gegen die Haftung für Schäden an dritten Personen versichert. Der abzugsfähige Selbstbehalt richtet sich nach der Fahrzeuggruppe und nach dem geltenden Vermietertarif und ist im Vertrag festgelegt.

Im Falle eines Schadens, für den der Mieter verantwortlich ist, ist er verpflichtet diesen bis zum Betrag des Fahrzeugwerts zu begleichen, außer im Fall, dass die Verpflichtung mit einem täglichen Aufschlag, der nach dem geltenden Vermietertarif festgelegt ist, abbezahlt wird.

Das Risiko und die Höhe der Entschädigungspflicht kann der Mieter auch mit der Akzeptanz entsprechender Zuschläge reduzieren: 

  • CDW und CDW+ - tägliche Kaskoversicherung – mit dieser reduziert der Mieter seine Entschädigungspflicht auf die Höhe der Franchise abhängig von der Fahrzeuggruppe und falls die Höhe des Schadens niedriger als die Franchise ist, wird Ihm der niedrigere (volle) Betrag berechnet
  • TP und TP+ - Versicherung gegen Diebstahl – mit der Akzeptanz des Zuschlags für die Versicherung gegen Diebstahl, begrenzt der Benutzer seine Verpflichtung für diese Art von Schaden bis zum Betrag der Beteiligung am Schaden (Franchise)
  • PAI – persönliche Versicherung der Passagiere – mit der Zahlung des täglichen Zuschlags für die Versicherung der Passagiere, sind der Fahrer und auch die Passagiere im Todesfall oder Invalidität bis zum, von der Versicherungsnorm und geltendem Gesetz vorgeschriebenen Betrag, versichert
  • SCDW – Abkauf der Franchise – mit der Zahlung des täglichen Zuschlags kann der Mieter die Beteiligung am Schaden abkaufen

Die Versicherung deckt in keinem Fall folgendes:

  • Schaden an Reifen und Felgen
  • Schaden am unteren Fahrgestell, dem Interieur des Fahrzeugs wie auch Schaden an der Windschutzscheibe, der wegen Fahrlässigkeit des Fahrers entstanden ist
  • Schaden am Motor entstanden durch Mangel an Öl, Einfüllung falscher Art von Treibstoff oder fahrlässiger Nutzung
  • Schaden die der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Betäubungsmitteln verursacht hat
  • Schaden den ein unbefugter Fahrer verursacht hat
  • beliebige Schäden, die nicht bei der Polizeistation angemeldet wurden

Der Vermieter wird nicht als verantwortlich für Schaden oder Verlust von Besitzen des Mieters oder an dem gemieteten Fahrzeug betrachtet

b) Der Vermieter garantiert für keine Schäden, die dem Mieter durch Verzögerung der Fahrzeugabgabe entstehen oder als Folge einer Panne am Fahrzeug, die während der Mietzeit aufgetreten ist

c) Der Mieter verpflichtet sich die Interessen des Vermieters wie auch seine Versicherungsanstalt im Falle eines Unfalls so zu schützen:

  • dass er in kürzester Zeit die Polizei verständigt und einen Schadensbericht über den Schaden einreicht, auch wenn er gering ist
  • dass er im Fall eines größeren Schadens oder falls es Verletze wegen eines Unfall gibt, wie auch in allen anderen Fällen offensichtlicher Schuld einer zweiten Personen, momentan die Verkehrspolizei anruft und auf ihre Ankunft wartet, damit sie eine offizielle Ermittlung durchführen können. Über all dies soll der Mieter die nächste Filiale benachrichtigen

Falls der Mieter im Falle eines Unfalls diese Schritte nicht befolgt, ist er für alle Konsequenzen des Schadens, die dem Vermieter deswegen entstehen können, verantwortlich.

7. Jede Veränderung der Bedingungen aus diesem Vertrag gilt nur wenn beide Seiten schriftlich diese bestätigt haben. Dieser Vertrag ist in 2 identischen Kopien erstellt, von denen eine dem Mieter übergeben wurde und eine dem Vermieter bleibt.

8. Im Fall einer Streitigkeit aus diesem Vertrag, bestätigen beide Parteien den Gerichtsstand in Split - Kroatien

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